Datenschutzerklärung von Milehighagile
Diese Erklärung gilt für milehighagile.org und für keine andere Adresse. Betrieben wird Milehighagile als redaktionelles Vergleichsangebot und ist selbst kein Wettanbieter, es nimmt keine Wetten entgegen, führt keine Spielkonten und erteilt keine Erlaubnisse. Welche Veranstalter in Deutschland eine Erlaubnis besitzen, führt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in einer amtlichen Liste.
Datenschutz auf einer Vergleichsseite für Wettanbieter ohne Lizenz
Diese Seite vergleicht Wettanbieter und verdient an Vermittlungsprovisionen. Für den Datenschutz heißt das zweierlei: hier entstehen nur wenige Daten, und der größte Teil dessen, was Leser mit dieser Branche verbinden, entsteht überhaupt nicht hier, sondern erst nach einem Wechsel zu einem Buchmacher.
Diese Erklärung gilt ausschließlich für die Seiten dieses Angebots. Sobald Sie eine Wettseite, eine Behördenseite oder eine Beratungsstelle aufrufen, gilt dort die Erklärung des jeweiligen Betreibers, und darauf hat die Redaktion dieser Seite keinen Einfluss. Wer wissen will, was ein Buchmacher ohne deutsche Lizenz mit seinen Daten macht, findet die Antwort nur in dessen eigenen Bedingungen, nicht hier.
Was Sie an dieser Erklärung selbst nachprüfen können
Eine Datenschutzerklärung ist zunächst eine Behauptung. Ein Teil dieser Behauptungen lässt sich im eigenen Browser überprüfen, und zwar ohne Fachwissen und in wenigen Handgriffen. Der Rest bleibt eine Zusage, die man glauben muss oder nicht.
Nachprüfbar ist Folgendes:
- Gespeicherte Inhalte auf Ihrem Gerät. In den Einstellungen jedes Browsers lässt sich je Seite anzeigen, welche Cookies und welche Einträge im lokalen Speicher angelegt wurden. Für diese Seite sollten dort keine Kennungen zu Reichweitenmessung oder Werbung auftauchen.
- Die ausgehende Verknüpfung zu einem Anbieter. Wenn Sie die Verknüpfung kopieren, statt sie anzuklicken, sehen Sie den angehängten Parameter, über den ein Buchmacher erkennt, woher ein Besuch kommt. Dieser Parameter steht in der Adresse und nicht in Ihrem Gerät.
- Die Anfragen beim Laden einer Seite. Die Entwicklerwerkzeuge des Browsers listen auf, welche fremden Hosts beim Aufbau einer Seite kontaktiert werden. Was dort nicht steht, findet auch nicht statt.
Nicht nachprüfbar ist alles, was auf dem Server passiert. Dazu gehören die Protokolldateien beim Hoster und die Frist, nach der sie gelöscht werden. Ebenfalls unsichtbar bleibt, was ein Buchmacher nach dem Wechsel auf seiner eigenen Seite speichert. Für diese beiden Bereiche gilt, was unten steht, als Zusage und nicht als Nachweis, und dieser Unterschied wird hier absichtlich benannt.
Beim Aufruf einer Seite: Server-Protokolle
Jeder Aufruf einer Seite hinterlässt beim Hoster einen Eintrag in einer Protokolldatei. Erfasst werden dabei die aufgerufene Adresse, Datum und Uhrzeit der Anfrage, die übertragene Datenmenge, die Meldung über Erfolg oder Fehler, der verweisende Link, Angaben zu Browser und Betriebssystem sowie die IP-Adresse des anfragenden Anschlusses.
Als Grundlage dient hier Art. 6 Abs. 1 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung. Das berechtigte Interesse liegt im sicheren Betrieb, in der Abwehr von Angriffen und in der Aufklärung technischer Störungen. Ein gesetzlich fixierter Zeitraum für die Aufbewahrung solcher Protokolle existiert nicht. Maßgeblich ist der Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e der Verordnung, weshalb die Einträge nur so lange vorgehalten werden, wie es für diese Zwecke nötig ist, und danach gelöscht werden. Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Quellen zu einem Profil findet nicht statt.
Ein Detail daran ist in der Praxis umstritten und wird hier deshalb benannt. Die vollständige IP-Adresse im Klartext zu speichern, ist für den beschriebenen Zweck in der Regel nicht notwendig, weil Sicherheitsvorfälle sich auch anhand verkürzter oder umgerechneter Adressen aufklären lassen. Welche der beiden Varianten ein Hoster tatsächlich einsetzt, entscheidet dessen Konfiguration, und genau das gehört zu dem Teil, der sich von außen nicht nachsehen lässt. Wer es genau wissen will, kann eine Auskunft verlangen, und die Antwort muss diesen Punkt abdecken.
Was auf Ihrem Endgerät gespeichert wird und was § 25 TDDDG verlangt
Maßgeblich für alles, was auf einem Endgerät gespeichert oder von dort gelesen wird, ist § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, das bis Mai 2024 als TTDSG geführt wurde. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine Speicherung nur mit Einwilligung zulässig. Abs. 2 nennt zwei Ausnahmen: die Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz und den Fall, dass die Speicherung unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst bereitgestellt werden kann.
Auf diesen Seiten kommen keine Cookies zur Reichweitenmessung, zur Werbung und zur Wiedererkennung von Besuchern zum Einsatz. Aus diesem Grund gibt es hier auch keinen Zustimmungsdialog, denn es liegt nichts vor, dem zugestimmt werden müsste. Sollte sich das ändern, wird diese Erklärung vorher angepasst, und die Einwilligung wird dann eingeholt, bevor eine Speicherung erfolgt.
Beim Klick auf einen Anbieter-Link: die Partnerkennung
Die Verknüpfungen zu den verglichenen Buchmachern sind Partnerverknüpfungen. An die Zieladresse wird eine Kennung angehängt, aus der der Anbieter erkennt, dass der Besuch über dieses Angebot vermittelt wurde. Auf dieser Grundlage rechnet er eine Provision ab. Für Sie entstehen dadurch keine Kosten, und die Bewertung eines Anbieters hängt nicht davon ab.
Wichtig ist, wo diese Kennung entsteht. Sie wird in der Adresse mitgegeben und nicht auf Ihrem Gerät abgelegt. Diese Seite legt für die Zuordnung also nichts in Ihrem Browser ab, weshalb der Vorgang nicht unter das Einwilligungserfordernis aus § 25 Abs. 1 TDDDG fällt. Was der Buchmacher anschließend auf seiner eigenen Adresse speichert, insbesondere ein eigenes Partner-Cookie, verantwortet er selbst und beschreibt er in seiner eigenen Erklärung. Bei Anbietern ohne deutsche Lizenz ist diese Erklärung häufig knapp, und die Aufsicht darüber liegt im jeweiligen Lizenzland.
Wer diese Zuordnung nicht möchte, hat einen einfachen Weg. Notieren Sie den Namen des Anbieters und rufen Sie dessen Seite anschließend direkt auf, ohne die Verknüpfung von hier zu benutzen. Der Vergleich auf diesen Seiten bleibt derselbe, die Empfehlung ändert sich dadurch nicht, und eine Provision entsteht in diesem Fall nicht. Dieser Hinweis steht hier, weil eine Offenlegung ohne die Möglichkeit zu widersprechen wenig wert ist.
Wenn Sie der Redaktion schreiben
Bei einer Nachricht an die Redaktion werden die übermittelte Adresse, der Inhalt der Nachricht und die damit verbundenen technischen Angaben verarbeitet, um die Anfrage zu beantworten. Getragen wird das von Art. 6 Abs. 1 lit. f der Verordnung, weil an der Beantwortung ein berechtigtes Interesse beider Seiten besteht. Betrifft die Nachricht die Ausübung eines Rechts aus der Verordnung, tritt Art. 6 Abs. 1 lit. c hinzu, weil die Beantwortung dann eine rechtliche Pflicht erfüllt.
Die Korrespondenz wird gelöscht, sobald die Anfrage abgeschlossen ist und keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, und insbesondere werden Nachrichten nicht an Buchmacher weitergeleitet. Wer eine Auszahlung, ein Konto oder eine Sperre betreffende Frage hat, muss sich an den jeweiligen Anbieter oder an die zuständige Stelle wenden, die Redaktion kann dort nicht eingreifen.
Zwecke, Rechtsgrundlagen und Dauer im Überblick
Die folgende Aufstellung fasst zusammen, was in den Abschnitten oben einzeln beschrieben ist, und erfüllt damit die Informationspflichten aus Art. 13 der Verordnung in kompakter Form.
| Vorgang | Zweck | Rechtsgrundlage | Dauer |
| Server-Protokolle | Betriebssicherheit, Fehlersuche, Abwehr von Angriffen | Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO | so lange wie für diese Zwecke erforderlich |
| Technisch notwendige Speicherung im Browser | Auslieferung der angeforderten Seite | § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG | Sitzung |
| Partnerkennung in der Zieladresse | Zuordnung eines vermittelten Besuchs, Abrechnung | Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO | keine Speicherung auf diesem Angebot |
| Nachricht an die Redaktion | Beantwortung der Anfrage | Art. 6 Abs. 1 lit. f, bei Rechtsausübung lit. c DSGVO | bis zum Abschluss der Anfrage |
| Reichweitenmessung, Werbung, Profilbildung | findet nicht statt | entfällt | entfällt |
Empfänger und Übermittlungen in die USA
Empfänger personenbezogener Daten ist der Hostinganbieter, der die Seiten technisch ausliefert und dabei als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 der Verordnung tätig wird. Ein entsprechender Vertrag liegt vor. Weitere Empfänger gibt es nicht, insbesondere werden keine Daten an Werbenetzwerke, Analysedienste oder Buchmacher übermittelt.
Soweit ein Dienstleister Daten in den Vereinigten Staaten verarbeitet, trägt die Übermittlung der Beschluss der Europäischen Kommission über ein angemessenes Schutzniveau im Rahmen des EU-US Data Privacy Framework, also der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 vom 10. Juli 2023. Dieser Beschluss deckt nur Empfänger ab, die in der zugehörigen Liste des US-Handelsministeriums zertifiziert sind, weshalb die Zertifizierung pro Empfänger zu prüfen ist. Liegt sie nicht vor, kommen Standardvertragsklauseln zum Einsatz. Der Beschluss ist gerichtlich angegriffen worden und gilt weiterhin, eine Änderung dieser Lage würde eine Anpassung dieser Erklärung erfordern.
Ihre Rechte und wie lange eine Antwort dauern darf
Die Verordnung räumt Ihnen mehrere Rechte ein, die ohne Begründung und ohne Formular ausgeübt werden können. Eine Nachricht an die Redaktion genügt.
- Auskunft darüber, welche Daten verarbeitet werden, nach Art. 15.
- Berichtigung unrichtiger Daten nach Art. 16.
- Löschung nach Art. 17, wenn keine Pflicht zur Aufbewahrung dagegen spricht.
- Einschränkung nach Art. 18, etwa solange die Richtigkeit einer Angabe geprüft wird.
- Übertragung der Daten in einem gängigen Format nach Art. 20.
Eine Auskunft nach Art. 15 ist mehr als die Mitteilung, dass etwas gespeichert ist. Sie muss die Zwecke nennen, die Kategorien der Daten, die Empfänger, die geplante Dauer, die Herkunft der Daten, den Hinweis auf das Beschwerderecht und die Angabe, ob eine automatisierte Entscheidungsfindung stattfindet. Eine Antwort, die nur aus einem Satz besteht, erfüllt diese Anforderung nicht, und darauf lässt sich bestehen.
Für die Antwort gilt eine Frist. Nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung ist unverzüglich zu antworten, in jedem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang. Diese Frist darf um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn eine Anfrage umfangreich oder komplex ist, und über die Verlängerung samt ihrer Gründe ist innerhalb des ersten Monats zu informieren. Eine Antwort, die ohne solche Mitteilung länger als einen Monat ausbleibt, ist damit nicht bloß unhöflich, sondern fristwidrig.
Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Unabhängig von einer Anfrage an die Redaktion steht Ihnen nach Art. 77 der Verordnung eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde offen. Für ein privates Angebot wie dieses ist nicht die Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig, sondern die Landesdatenschutzbehörde am Sitz des Verantwortlichen. Eine Verwechslung kostet Zeit, weil eine unzuständige Behörde die Beschwerde weiterleiten muss.
Die Anschriften aller sechzehn Landesbehörden stehen in einer Übersicht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Eine Beschwerde ist kostenfrei und setzt keine anwaltliche Vertretung voraus.
Hilfreich ist es, drei Dinge beizulegen: die Adresse der beanstandeten Seite, eine Beschreibung des Vorgangs mit Zeitangabe, und, falls vorhanden, die vorangegangene Korrespondenz mit der Redaktion samt Datum. Die Behörde prüft dann von Amts wegen und verlangt keine juristische Begründung. Ob eine Beschwerde Erfolg hat, ist davon unabhängig, ob zuvor jemand angeschrieben wurde, ein vorheriger Kontakt beschleunigt die Sache aber meist.
Keine automatisierten Entscheidungen, kein Profiling, Minderjährige
Eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 der Verordnung findet nicht statt, ebenso wenig ein Profiling. Die Reihenfolge und die Bewertung der verglichenen Anbieter entstehen redaktionell und nicht auf Grundlage von Daten über einzelne Leser.
Dieses Angebot richtet sich an Erwachsene. Die Teilnahme Minderjähriger an Glücksspiel ist nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags unzulässig, und es werden hier bewusst keine Daten von Minderjährigen erhoben. Sollte ein Hinweis darauf eingehen, dass Angaben einer minderjährigen Person übermittelt wurden, werden diese gelöscht. Teilnahme ab 18 Jahren.
Bonus erhalten